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Beantragung von Reise- und Sachmitteln
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Beantragung von Reise- und Sachmitteln
1. Zu Reisekosten zählen alle finanziellen Aufwendungen, die dem Stipendiaten im Zusammenhang mit Reisen entstehen, welche in enger inhaltlicher Beziehung zum geförderten Projekt stehen (z. B. Unterkunft, Fahrten). Reisemittel werden auf Basis des mit dem Antrag einzureichenden Kostenplans gewährt. Dabei sollten die Kosten für Übernachtungen im Inland den Betrag von € 50,00, im Ausland von € 75,00 pro Nacht nicht überschreiten. Sollten sich Änderungen im Reiseplan ergeben, ist die Stiftung im Vorfeld davon zu unterrichten. Reisekosten werden grundsätzlich nur für den Stipendiaten selbst erstattet. Sollte eine Auslandszulage gewährt worden sein, übernimmt die Stiftung keine Übernachtungskosten für den gleichen Zeitraum. Es werden keine pauschalierten Tages- und Übernachtungsspesen gewährt.
2. Sollte sich ein Stipendiat länger als 4 Wochen an einem Ort im Ausland aufhalten, gewährt die Stiftung eine pauschale Auslandszulage. Diese ist als Erhöhung des Stipendiums zu verstehen und soll den Mehraufwand bei der Verpflegung und die erhöhten Unterbringungskosten ausgleichen. Wenn eine Auslandszulage gewährt worden ist, übernimmt die Stiftung keine Übernachtungskosten für den gleichen Zeitraum.
3. Zu Sachkosten zählen alle finanziellen Aufwendungen, die dem Stipendiaten im Zusammenhang mit der Beschaffung, Verarbeitung und Archivierung von Informationen entstehen, welche in enger inhaltlicher Beziehung zum geförderten Projekt stehen (z. B. Kosten für die Nutzung von Bibliotheken und Archiven, Kopien, Verfilmungen, technische Geräte). Sachkosten werden auf Basis des mit dem Antrag einzureichenden Kostenplans gewährt. Sollten sich größere Änderungen hinsichtlich der Verwendung der bewilligten Sachmittel ergeben, ist im Vorfeld das Einverständnis der Stiftung einzuholen.
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