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BEWILLIGUNGSBEDINGUNGEN
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Allgemeine Bewilligungsbedingungen
(Stand: August 2008)
Stipendien
1. Zwischen der Gerda Henkel Stiftung und dem Stipendiaten besteht kein Anstellungsverhältnis; Beiträge zur Sozialversicherung können daher nicht übernommen werden. Die Stiftung empfiehlt den Stipendiaten, eine Krankenversicherung abzuschließen. Ein Zuschuss zu diesen Kosten kann nicht gezahlt werden.
2. Die Gerda Henkel Stiftung weist darauf hin, dass Stipendien der Stiftung unter der Voraussetzung des § 3 Ziff. 44 des Einkommensteuergesetzes nicht einkommensteuerpflichtig sind. Die Gerda Henkel Stiftung ist wegen Förderung der Geisteswissenschaften durch Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid vom 15. August 2008 des Finanzamtes Düsseldorf-Altstadt als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienend nach § 5 Abs. 1 Ziff. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit.
3. Mit der Annahme des Stipendiums verpflichtet sich der Stipendiat,
- alle Veränderungen, die für die Gewährung oder Höhe des Stipendiums von Bedeutung sind, unverzüglich mitzuteilen;
- Lehraufträge sowie Nebentätigkeiten, die eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich fünf Stunden überschreiten, mit der Stiftung abzustimmen.
4. Im Anschluss an die Förderung eines Promotionsvorhabens bittet die Stiftung um Nachricht, ob und mit welchem Ergebnis die Promotion abgeschlossen werden konnte, sowie um die Zusendung einer Kopie der (vorläufigen) Promotionsurkunde.
Reise- und Sachkosten
1. Alle Reise- und Sachmittel sind durch Vorlage von Belegen abzurechnen. Für belegte Ausgaben ist keine ausführliche Begründung notwendig. Sollte es nicht möglich sein, für eine Ausgabe einen Beleg zu erhalten, erwartet die Stiftung eine ausführliche Erklärung. Eine Erstattung dieser Beträge kann nicht in jedem Fall erfolgen.
2. Es werden keine pauschalierten Tages- und Übernachtungsspesen gewährt. Fahrt- und Übernachtungskosten sind unter Vorlage von Belegen abzurechnen. Im Falle der Gewährung eines Stipendiums erstattet die Stiftung keine Verpflegungskosten.
3. PKW-Kosten können bis zu einer Entfernung von 100 km mit einer Pauschale von € -,30/km abgerechnet werden; darüber hinaus bittet die Stiftung um Abrechnung der Benzinkosten gegen Vorlage von Tankbelegen.
4. Neben der Vorlage der Belege bittet die Stiftung um eine Übersicht, in der alle Ausgaben aufgelistet sind und durch entsprechende Nummerierung der Belege diesen zugeordnet werden können. Die abzurechnende Summe sollte nach Reise- und Sachkosten unterteilt sein.
Auslandszulagen
Sollte im Rahmen der Bewilligung eine Auslandszulage für längere Aufenthalte im Ausland gewährt worden sein, bittet die Stiftung rechtzeitig, d. h mindestens vier Wochen vor dem geplanten Auslandsaufenthalt, um eine Mitteilung über Beginn und Dauer des Aufenthalts. Da es sich bei der Auslandszulage um eine Erhöhung des Stipendiums, nicht um einen Teil des Reisekostenetats handelt, wird der Betrag gemeinsam mit den regulären Stipendienzahlungen angewiesen.
Zwischenberichte
Zwischenberichte sollten sechs Wochen vor Ablauf des ersten Förderjahres eingereicht werden. Der Bericht sollte über die im ersten Förderjahr geleisteten Arbeiten Auskunft geben und vorläufige Ergebnisse sowie die weitere Planung des Projekts darstellen. Hinsichtlich des Umfangs macht die Stiftung keine Vorgaben.
Abschlussberichte
Abschlussberichte sollten spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Förderzeit vorgelegt werden. Hinsichtlich des Umfangs macht die Stiftung keine Vorgaben.
Publikationen / Öffentlichkeitsarbeit
1. Die Stiftung bittet darum, eine sich aus einem Stipendium ergebende Veröffentlichung mit ihr abzustimmen. Die Stiftung erhält von jeder Veröffentlichung drei Belegexemplare bzw. Sonderdrucke.
2. Wir bitten darum, Presseausschnitte und Mitschnitte von Radio- oder Fernsehbeiträgen (jeweils mit der Angabe von Datum, Quelle und Aktenzeichen) unmittelbar nach dem Erscheinen der Stiftung zuzuschicken.
Druckkosten
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, bei der Stiftung im Anschluss an eine Förderung eine Druckbeihilfe zur Veröffentlichung der Forschungsergebnisse zu beantragen. Vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass auch bei zuvor geförderten Projekten nicht in jedem Fall eine Druckbeihilfe bewilligt werden kann, da der Stiftung für die Gewährung von Druckkostenzuschüssen gegenwärtig nur ein sehr begrenzter Etat zur Verfügung steht. Hinweise zur Antragstellung sind auf der Homepage zu finden.
Widerruf
Die Gerda Henkel Stiftung behält sich vor, das Stipendium / die Gewährung der Projektmittel zu widerrufen und einen Erstattungsanspruch geltend zu machen, wenn
- die Bewilligungsbedingungen nicht beachtet werden oder wenn aus anderen wichtigen Gründen Anlass zu Widerruf gegeben wird,
- die Bewilligung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
- Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer von der Stiftung gesetzten Frist erfüllt worden sind,
- die Bewilligung ein Jahr, nachdem sie ausgesprochen worden ist, ohne Begründung noch nicht in Anspruch genommen worden ist,
- die Mittel nicht dem unmittelbaren Bewilligungszweck gemäß verwendet worden sind,
- die Mittel nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig abgerechnet worden sind.
Überzahlungen des Stipendiums/der Fördermittel sind unverzüglich zurückzuerstatten.
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