Förderung
Allgemeine Hinweise
Häufig gestellte Fragen
Kriterien zur Antragstellung auf ein Forschungsstipendium
Achtung!
Bitte beachten Sie unsere Kriterien zur Antragstellung auf ein Forschungsstipendium: Weiter.
Gelten die Kriterien auch für die beiden Sonderprogramme?
Nein, die Kriterien gelten bisher nur für die Antragstellung auf ein Forschungsstipendium in der Allgemeinen Forschungsförderung.
Gelten die Kriterien für Anträge auf ein kürzeres Forschungsstipendium (max. 15.000 Euro)?
Ja, die Kriterien gelten auch für die Beantragung von kürzeren Forschungsstipendien.
Gilt die Regelung, dass der Abschluss der Promotion nicht länger als 10 Jahre zurückliegen darf, auch für habilitierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bzw. für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit einer äquivalenten Qualifikation zur Habilitation („Associate Professor“, „Full Professor“, „Distinguished Professor“, „Senior Lecturer“ oder „Reader“/„Professor“)?
Nein, diese Regelung gilt nicht für habilitierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit einer äquivalenten Qualifikation zur Habilitation.
Muss meine Dissertation veröffentlicht sein, obwohl ich im Ausland promoviert habe?
Ja, die Dissertation muss bei der Antragstellung stets veröffentlicht sein, auch bei Promotionen im Ausland.
Welche Publikationsformen werden akzeptiert?
Die Dissertation sollte als elektronische oder gedruckte Monographie veröffentlicht und frei zugänglich sein. Einzelne publizierte Aufsätze zur Dissertation, die gedruckten Belegexemplare oder das Vorliegen eines Verlagsvertrages sind nicht ausreichend.
Ich habe schon ein Promotionsstipendium der Gerda Henkel Stiftung erhalten und möchte mich nun auf ein Forschungsstipendium bewerben. Gilt für mich auch die Zeitspanne von fünf Jahren?
Gerne können Sie sich jederzeit auf ein Forschungsstipendium bewerben. Die Zeitspanne von fünf Jahren bezieht sich nur auf vorherige Förderungen durch ein Forschungsstipendium.
Ich habe nur ein Forschungsstipendium von wenigen Monaten erhalten (die Antragssumme betrug max. 15.000 Euro). Gilt auch für mich die Zeitspanne von fünf Jahren?
Ja, Sie können sich erst wieder nach fünf Jahren um ein Forschungsstipendium bewerben. Für die Berechnung der Zeitspanne gilt das Datum Ihres Abschlussberichts.
Ich habe meinen Antrag auf ein Forschungsstipendium zurückgezogen. Gilt auch für mich die Zeitspanne von drei bzw. fünf Jahren?
Nein, die Zeitspanne gilt für Sie nicht. Eine erneute Antragstellung ist jederzeit möglich.
Ich war Antragsteller eines geförderten Forschungsprojektes, habe selbst jedoch kein Forschungsstipendium erhalten. Gilt für mich die Zeitspanne von fünf Jahren?
Sofern Sie kein Forschungsstipendium erhalten haben, können Sie sich jederzeit gerne bewerben.
Darf ich einen Antrag auf ein Forschungsstipendium stellen, obwohl ein Antrag auf ein Forschungsprojekt abgelehnt worden ist, in dem ich als Bearbeiter vorgesehen war?
Ja, das Kriterium für zuvor abgelehnte Antragsteller bezieht sich nur auf vorherige Anträge auf ein Forschungsstipendium.
Ein Antrag von mir auf ein Forschungsprojekt wurde abgelehnt. Darf ich mich auf ein Forschungsstipendium bewerben?
Ja, eine Antragstellung auf Gewährung eines Forschungsstipendiums ist möglich, sofern Sie kein Forschungsstipendium für sich selbst innerhalb des abgelehnten Forschungsprojekts beantragt hatten.
Ein Antrag von mir auf ein Forschungsstipendium von nur wenigen Monaten wurde abgelehnt (die Antragssumme betrug max. 15.000 Euro). Muss ich die Zeitspanne von drei Jahren einhalten?
Ja, Sie können erst nach einer Zeitspanne von drei Jahren einen Antrag auf ein reguläres Forschungsstipendium einreichen. Für die Berechnung der Zeitspanne gilt das Datum des Absageschreibens.
Ist eine erneute Einreichung meines Antrags im Verfügungsfonds (max. 15.000 Euro) möglich, obwohl mein Antrag in der allgemeinen Forschungsförderung abgelehnt wurde?
Nein, eine erneute Antragstellung im Verfügungsfonds (max. 15.000 Euro) ist nicht
möglich, wenn dasselbe Forschungsprojekt in der allgemeinen Forschungsförderung
zuvor abgelehnt wurde.
Anträge
Was ist der Unterschied zwischen einem Forschungsprojekt und einem Forschungsstipendium?
Forschungsprojekte können in der Regel von Universitäten, anderen Forschungseinrichtungen bzw. vergleichbaren Institutionen sowie von einem oder mehreren (promovierten/habilitierten) Wissenschaftler(n) gestellt werden. Sollte es sich um die Durchführung eines von einem einzelnen Wissenschaftler / einer einzelnen Wissenschaftlerin zu bearbeitenden Projekts handeln, ist ein Forschungsstipendium zu beantragen. Forschungsstipendien können unmittelbar von promovierten/habilitierten Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen beantragt werden. Sie dienen der Durchführung eines einzeln zu bearbeitenden Forschungsvorhabens.
Kann ich mich um ein Forschungsstipendium bewerben, wenn ich noch nicht promoviert bin?
Nein. Forschungsstipendien können ausschließlich von promovierten oder habilitierten Wissenschaftlern beantragt werden.
Welche ausländischen Qualifikationen werden bei der Dotierung von Forschungsstipendien der deutschen Habilitation gleichgesetzt?
Als äquivalente Qualifikation zur Habilitation erkennt die Stiftung die Inhaberschaft einer Stelle als „Associate Professor“ oder als „Full Professor“ / „Distinguished Professor“ (nach nordamerikanischem System) bzw. eines „Senior Lecturer“ oder „Reader“/„Professor“ (nach Commonwealth-System) an.
Können sich auch ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler um die Förderung eines Forschungsvorhabens bewerben?
Ja. Eine Bewerbung ist unabhängig von der Nationalität des Antragstellers und dem Ort des Arbeitsplatzes möglich.
Was sind die Korrespondenzsprachen der Stiftung?
Deutsch und Englisch.
Soll der Antrag/das Gutachten in Deutsch oder Englisch eingereicht werden?
Anträge und Gutachten können in deutscher und englischer Sprache eingereicht werden. Im Sonderprogramm "Sicherheit, Gesellschaft und Staat" sind alle Unterlagen grundsätzlich in Englisch einzureichen.
In welcher Reihenfolge sollten meine Antragsunterlagen der Stiftung vorliegen?
In der auf der Homepage für die jeweiligen Programme genannten Reihenfolge in einfacher Ausfertigung.
In welchem Format sollten meine Antragsunterlagen der Stiftung vorliegen?
Ihr Exposé sollte eine Länge von 8 Seiten nicht überschreiten. Dokumente müssen mindestens mit Schriftgröße 11 sowie einem Zeilenabstand von 1.5 erstellt werden. Bitte lesen Sie sorgfältig alle Anweisungen im Bereich Allgemeine Hinweise.
Gibt es inhaltliche Vorgaben zur Gliederung bzw. Gestaltung des Exposés?
Nein, inhaltliche Vorgaben gibt es soweit nicht. Bewerber/innen um ein Forschungsstipendium, bei denen die Niederschrift der Studie im Vordergrund steht, sollten im Exposé darauf achten, dass neben der inhaltlichen Darstellung auch Angaben zur Methode, zum Forschungsstand, zur Quellengrundlage und zur Forschungsrelevanz enthalten sind.
Sollte das Exposé eine ausführliche Literaturliste enthalten, oder reicht es, die zitierten Quellen in Fußnoten zu vermerken? Ist zusätzlich eine Literaturliste mit für das Projekt relevanter Literatur notwendig?
Es ist ausreichend, die im Exposé zitierten Quellen in Fußnoten zu vermerken. Eine Literaturliste mit relevanter Literatur kann, muss aber nicht eingereicht werden.
Was sollte in meinem Arbeits- und Zeitplan stehen?
Ihr Arbeits- und Zeitplan sollte möglichst detailliert Auskunft geben über die im Förderzeitraum geplanten Arbeitsschritte und auch Angaben zu geplanten Forschungsreisen und deren voraussichtlicher Dauer enthalten.
Wie sollten Reise- und Sachkosten beantragt werden?
In Form einer möglichst präzisen Kostenaufstellung, in der die einzelnen Kostenpunkte aufgelistet werden. Bitte lesen Sie dazu auch die Angaben unter http://www.gerda-henkel-stiftung.de/beantragung_reise-und-sachmittel.
In welchem Fall kann ich eine Auslandszulage beantragen?
Sollte ein Stipendiat zu Forschungszwecken das Land seines Hauptwohnsitzes verlassen und sich länger als vier Wochen an einem Ort im Ausland aufhalten, gewährt die Stiftung eine pauschale Auslandszulage. Die Auslandszulage ist im Kostenplan aufzuführen. Diese ist als Erhöhung des Stipendiums zu verstehen und soll den Mehraufwand bei der Verpflegung und die erhöhten Unterbringungskosten ausgleichen. Wenn eine Auslandszulage gewährt worden ist, übernimmt die Stiftung keine Übernachtungskosten für den gleichen Zeitraum.
Welche Zeugnisse muss ich bei der Bewerbung um ein Stipendium einreichen?
Es sollte das bzw. die Zeugnisse über den zur Promotion qualifizierenden Hochschulabschluss (bei Direktpromotion: Seminarscheine) eingereicht werden. Die Zeugnisse sollten als Photokopie eingereicht werden und müssen nicht beglaubigt sein.
Bitte verzichten Sie auf die Einsendung von Abiturzeugnis, Bachelor-Zeugnis, Praktikumsbescheinigungen, Seminarscheinen (nur erforderlich bei grundständiger Promotion) und Arbeitszeugnissen.
Zahlt die Stiftung für die Betreuung von Kindern während der Förderzeit?
Promotions- und Forschungsstipendiaten der Stiftung erhalten einen Familienzuschlag, der nach Vorlage der Geburtsurkunde gewährt wird. Der Familienzuschlag wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt.
Erhalte ich nach der ersten Eingangsbestätigung, in der ggf. auf fehlende Unterlagen hingewiesen wird, eine weitere Bestätigung, sobald die fehlenden Unterlagen eingegangen sind?
Nein, da es den Antragstellern obliegt, dafür Sorge zu tragen, dass Gutachten bzw. sonstige angeforderte Unterlagen auch wirklich eingereicht werden. Aufgrund der Vielzahl an Anträgen ist es uns leider nicht möglich, nach der ersten Eingangsbestätigung – in der auf fehlende Unterlagen hingewiesen wird – weitere Bestätigungen zu versenden.
Was passiert mit meinem Antrag, wenn er unvollständig bleibt?
Unvollständige Anträge werden im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt und zunächst für die nächste Auswahlrunde zurückgestellt. Anträge auf Promotionsförderung, die nach Ablauf eines Jahres nicht vollständig (d.h. inklusive der Gutachten) vorliegen, werden aus dem Verfahren genommen.
Kann ich mich erneut bewerben, wenn mein Antrag abgelehnt worden ist?
Eine erneute Antragstellung mit aktualisierten Unterlagen ist grundsätzlich möglich.
Gibt die Stiftung im Falle einer Ablehnung Auskunft über die Gründe?
Die Stiftung gibt grundsätzlich keine detaillierte Begründung zur Ablehnung eines Antrags, da die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Beirats vertraulich behandelt werden.
Kann jeder Druckkosten beantragen?
Druckkosten können nur für ein zuvor von der Gerda Henkel Stiftung gefördertes Projekt beantragt werden. Die Stiftung kann aber auch bei zuvor geförderten Projekten nicht in jedem Fall eine Druckbeihilfe in Aussicht stellen, da für die Gewährung von Druckkostenzuschüssen gegenwärtig nur ein sehr begrenzter Etat zur Verfügung steht.
Kann ich die Finanzierung meiner eigenen Stelle beantragen?
Nein. Nach einem Grundsatzbeschluss der Stiftungsgremien stellt die Stiftung keine Fördermittel für die Finanzierung von Stellen an Forschungseinrichtungen zur Verfügung.
Können Projektmitarbeiter über Stellen finanziert werden?
Nein. Nach einem Grundsatzbeschluss der Stiftungsgremien können für Projektmitarbeiter ausschließlich Promotions- oder Forschungsstipendien beantragt werden. Voraussetzung für eine Förderung ist grundsätzlich, dass Projektmitarbeiter eigene Forschungsleistungen erbringen, die unter ihrem Namen publiziert werden.
Werden die Stipendien für Projektmitarbeiter im Kostenplan des Forschungsprojektes aufgelistet oder müssen die Projektmitarbeiter sich gesondert auf ein Stipendium bewerben?
Bitte listen Sie in der Kostenübersicht des Forschungsprojektes die Stipendien für die Projektmitarbeiter auf. Die Projektmitarbeiter müssen sich nicht gesondert auf ein Stipendium bewerben.
Kann ich ein Stipendium erhalten und gleichzeitig eine Stelle innehaben?
Nein, ein gleichzeitiger Bezug von Stipendium und Gehalt ist nicht möglich.
Wie sollte die Erklärung über eine mögliche unbezahlte Beurlaubung von der derzeitigen Stelle aussehen?
Die Erklärung können Sie gerne selbst anfertigen und uns zusammen mit den weiteren Antragsunterlagen unterschrieben zusenden.
Kann ich ein Stipendium erhalten und gleichzeitig eine Altersrente/Pension beziehen?
Nein, ein gleichzeitiger Bezug von Stipendium und Altersrente/Pension ist nicht möglich.
Kann ich mich mit demselben Forschungsvorhaben in mehreren Programmen der Stiftung gleichzeitig bewerben?
Nein, eine Bewerbung ist immer ausschließlich einem Förderprogramm zuzuordnen. Eine gleichzeitige Bewerbung mit unterschiedlichen Forschungsvorhaben ist aber grundsätzlich möglich.
Kann ich mich bewerben, wenn ich zu einem anderen Fachbereich als den auf der Homepage genannten arbeite?
Nein. Bitte beachten Sie aber den thematischen Zuschnitt der Sonderprogramme „Islam, moderner Nationalstaat und transnationale Bewegungen“ sowie „Sicherheit, Gesellschaft und Staat“.
Was tue ich, wenn ich nicht sicher bin, ob mein Thema in den Förderbereich der Stiftung fällt?
Schicken Sie uns bitte eine kurze Projektskizze per E-Mail (info@gerda-henkel-stiftung.de). Nach einigen Tagen bekommen Sie Bescheid, ob Sie sich bewerben können.
Kann ich ein Forschungsprojekt beantragen, auch wenn ich noch nicht promoviert bin?
Nein. Anträge auf Förderung eines Forschungsprojekts können in der Regel nur von Universitäten, anderen Forschungseinrichtungen bzw. vergleichbaren Institutionen sowie von einem oder mehreren (promovierten/habilitierten) Wissenschaftler(n) gestellt werden. Die Vorlage einer (vorläufigen) Promotionsbescheinigung ist erforderlich.
Unterstützt die Stiftung auch Masterstudenten?
Nein, Forschungsprojekte von Master-Studenten, Masterstudiengänge, Weiterbildungsmaßnahmen u. ä. werden von der Gerda Henkel Stiftung grundsätzlich nicht unterstützt.
Kann ich die Übernahme von Studiengebühren oder Semesterbeiträgen mit beantragen?
Nein, die Stiftung übernimmt grundsätzlich keine derartigen Gebühren.
Werden Overhead-Kosten von der Stiftung übernommen?
Nein, die Stiftung übernimmt keine Overhead-Kosten.
Fördert die Stiftung Reisen einzelner Wissenschaftler zu wissenschaftlichen Tagungen?
Nein. Reisemittel werden gegenwärtig nur im Rahmen größerer Forschungsprojekte oder bei Promotions- und Forschungsstipendien gewährt. Einzelreisen zur Teilnahme an Tagungen/Kongressen werden prinzipiell nicht unterstützt.
Kann ich nach dem Absenden des elektronischen Antragsformulars meine Angaben noch ändern?
Nein, dies ist leider nicht möglich. Bitte informieren Sie uns bei der Antragstellung über eventuell vom Formular abweichende Angaben oder füllen Sie ein neues Formular aus und weisen in einem kurzen Anschreiben bzw. per E-Mail auf das neu ausgefüllte Formular hin.
Gutachten
Wer kann Gutachten verfassen?
Die Auswahl der Gutachter ist dem Antragsteller überlassen. Die Stiftung macht hier keine Vorgaben.
Muss das zweite Fachgutachten vom späteren Zweitgutachter der Dissertation verfasst werden?
Nein.
Sollen Gutachten in Deutsch oder Englisch eingereicht werden?
Gutachten können in deutscher und englischer Sprache eingereicht werden.
Wie sollte ein Empfehlungsschreiben (Gutachten) aussehen und welche Punkte sollte es beinhalten?
Die Stiftung macht keine Vorgaben für die Verfassung der Gutachten. In der Regel bewerten die Gutachter die Qualität des Projekts und die Qualifikation des Antragstellers.
In welcher Form sollten die Gutachten eingereicht werden?
Gutachten sind von den Verfassern mit persönlicher Unterschrift an die Stiftung zu schicken. Eine Zusendung per E-Mail (als Scan mit Unterschrift) oder Fax ist möglich.
Können die Gutachten von den Verfassern per E-Mail an die Stiftung geschickt werden?
Gutachten können per E-Mail (als Scan) oder Fax eingereicht werden. Sie müssen in jedem Fall vom Verfasser unterschrieben sein.
Können Gutachten auch aus dem Ausland kommen?
Ja.
Können die Gutachter auch aus anderen Fachbereichen kommen?
Ja.
Promotionsförderung
Soll der Antrag/das Gutachten in Deutsch oder Englisch eingereicht werden?
Anträge und Gutachten können in deutscher und englischer Sprache eingereicht werden.
Wie ist die Altersgrenze (Vollendung des 28. Lebensjahrs) zu verstehen?
Die Altersgrenze bezieht sich auf den Zeitpunkt des zur Promotion berechtigenden Hochschulabschlusses (z. B. Master, Magister oder Staatsexamen). Waren Sie also z.B. zum Zeitpunkt Ihres Master-Abschlusses 25 Jahre alt, könnten Sie sich auch z. B. im Alter von 35 Jahren noch bei der Stiftung um ein Promotionsstipendium bewerben. Ausnahmen werden auf das Lebensalter angerechnet (z. B. zweiter Bildungsweg, Kindererziehung, Wehr- oder Zivildienst, Berufspraxis nach dem Abschluss und andere besondere Lebensumstände). Falls keine besonderen Gründe für einen Hochschulabschluss nach Vollendung des 28. Lebensjahres vorliegen, kann der Antrag nicht in das Auswahlverfahren aufgenommen werden.
Muss die Note unter 1,5 liegen oder kann man sich auch mit genau 1,5 bewerben?
Es werden Antragsteller berücksichtigt, deren Gesamtnote bei genau 1,5 oder besser liegt (vergleichbar „A“ in anderen Ländern). Ausländische Abschlüsse werden gesondert geprüft.
Bezieht sich die Note auf den Bachelor- oder auf den Master-Abschluss?
Die Note bezieht sich auf den Master-Abschluss bzw. auf das Staatsexamen Sekundarstufe II.
Können sich auch ausländische Doktoranden um ein Promotionsstipendium bewerben?
Ja.
Kann die Promotion auch im Ausland erfolgen?
Ja.
Welche Zeugnisse muss ich bei der Bewerbung um ein Promotionsstipendium einreichen?
Es sollte das bzw. die Zeugnisse über den zur Promotion qualifizierenden Hochschulabschluss (bei Direktpromotion: Seminarscheine) eingereicht werden. Die Zeugnisse sollten als Photokopie eingereicht werden und müssen nicht beglaubigt sein.
Bitte verzichten Sie auf die Einsendung von Abiturzeugnis, Bachelor-Zeugnis, Praktikumsbescheinigungen, Seminarscheinen (nur erforderlich bei grundständiger Promotion) und Arbeitszeugnissen.
Kann ich einen Antrag auf Promotionsförderung stellen, auch wenn ich (noch) nicht immatrikuliert bin bzw. von der entsprechenden Universität noch keine Aufnahmebestätigung für die Promotion habe?
Ja.
Muss ich zum Zeitpunkt der Bewerbung immatrikuliert sein?
Die Stiftung macht hierzu keine Vorgaben. Es muss keine Bescheinigung über die Immatrikulation vorgelegt werden.
Kann ich mich um ein Promotionsstipendium bewerben, wenn ich meinen Hochschulabschluss zwar schon absolviert habe, aber das Zeugnis noch nicht vorliegt?
Nein, mit Blick auf die Gleichstellung aller Antragsteller müssen alle Unterlagen zur Prüfung eines Promotionsantrages vorliegen. Die Stiftung akzeptiert jedoch eine vorläufige Bescheinigung der Universität, aus der die Einzelnoten sowie die Gesamtnote ersichtlich werden.
Welche Unterlagen muss ich einreichen, wenn ich schon mit der Doktorarbeit begonnen habe?
Bitte senden Sie dieselben Unterlagen ein, die bei der Antragstellung zur Promotionsförderung angegeben werden.
Gibt es Bewerbungsgespräche bzw. kann ich mein Thema persönlich in der Stiftung vorstellen?
Nein, als Grundlage der Entscheidung dient einzig der eingereichte Antrag.
Kann ich die im Jahr vier Mal stattfindenden Beratungstermine der Stiftungsgremien erfragen?
Nein, die Stiftung macht grundsätzlich keine Angaben zu den Beratungsterminen der Stiftungsgremien. Ab Eingang des vollständigen Antrags (inkl. Gutachten) ist mit einer Beratungszeit von ca. sechs Monaten zu rechnen.
Kann ich mich auch für eine Abschlussförderung bewerben?
Nein, die Stiftung vergibt keine Abschluss-Stipendien.
Muss ich im Falle einer Bewilligung das Promotionsstipendium sofort antreten?
Das Stipendium muss ab dem Zeitpunkt der Bewilligung innerhalb der nächsten zwölf Monate angetreten werden.
Darf ich während der Förderzeit arbeiten?
Ja, wenn eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich fünf Stunden nicht überschritten wird.
Kann jeder Antrag auf Promotionsförderung einen Antrag für Reise- und Sachmittel enthalten?
Ja, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben stehen.
Kann ich die Übernahme von Studiengebühren oder Semesterbeiträgen mit beantragen?
Nein, die Stiftung übernimmt grundsätzlich keine derartigen Gebühren.
Zahlt die Stiftung für die Betreuung von Kindern während der Förderzeit?
Promotions- und Forschungsstipendiaten der Stiftung erhalten einen Familienzuschlag, der nach Vorlage der Geburtsurkunde gewährt wird. Der Familienzuschlag wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt.
Wie verfährt die Stiftung, wenn eine Stipendiatin oder ein Stipendiat während der Förderzeit ein Kind bekommt?
Der Förderzeitraum für Promotions- und Forschungsstipendiaten der Stiftung kann um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn während der Laufzeit des Stipendiums ein Kind geboren wird und ein Anspruch auf Mutterschutz oder Elternzeit besteht. Individuelle Regelungen sind bitte mit der Geschäftsstelle abzustimmen.
Förderung allgemein
Was sollte ich nach dem Erhalt des Bewilligungsschreibens unternehmen?
Bitte teilen Sie uns postalisch mit, ob Sie die Förderung annehmen und die Bewilligungsbedingungen akzeptieren. Im Falle einer Annahme sind zudem eine aktuelle Bankverbindung sowie der gewünschte Beginn der Zahlungen mitzuteilen. Bitte beachten Sie, dass alle Überweisungen und Daueraufträge auf das europaweite Verfahren SEPA umgestellt werden. Statt Bankleitzahl und Kontonummer benötigt die Stiftung IBAN und BIC. Die entsprechenden Angaben finden Sie auf Ihrem Kontoauszug und gegebenenfalls auf Ihrer Bankkundenkarte.
Wozu verpflichte ich mich, wenn ich die Förderung annehme?
Alle Veränderungen, die für die Gewährung oder die Höhe eines Stipendiums von Bedeutung sind, müssen unverzüglich mitgeteilt werden. Lehraufträge sowie Nebentätigkeiten, die eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich fünf Stunden überschreiten, sind mit der Stiftung abzustimmen.
Wie und in welcher Form muss ich auf die Förderung durch die Stiftung hinweisen?
Bei allen aus dem Projekt hervorgehenden Veröffentlichungen ist die Förderung durch die Stiftung in angemessener Form zu erwähnen; bei von der Stiftung mit einer Druckbeihilfe unterstützten Publikationen ist zusätzlich im Impressum auf die Förderung hinzuweisen. Für sonstige Medien (z.B. Tagungsplakate oder -flyer) nutzen Sie bitte auch das auf der Homepage zur Verfügung stehende Logo der Stiftung. Im Rahmen von Veranstaltungen sollten Sie bitte ebenfalls einen Hinweis auf die Förderung einfließen lassen. Sollten Sie Kontakt mit Journalisten aufnehmen (z.B. auch über die Pressestelle Ihrer Universität), stellen Sie bitte sicher, dass die Förderung stets erwähnt wird (auch in evtl. publizierten Pressemitteilungen).
Kann die Fördersumme bzw. ein Teil davon auch für andere Zwecke verwendet werden?
Nein. Die bewilligte Fördersumme ist ausschließlich für die im Bewilligungsschreiben genannten Zwecke zu verwenden.
Können die Stipendiengelder auch auf ausländische Konten überwiesen werden?
Ja, hierzu bitte unbedingt immer den Swift-Code, BIC und IBAN- Nummer angeben. Bevorzugt werden jedoch deutsche Bankverbindungen.
Muss ich mich versichern, wenn ich ein Stipendium erhalte, oder übernimmt die Stiftung die Kosten?
Da zwischen der Stiftung und dem Stipendiaten kein Anstellungsverhältnis besteht, können Beiträge zur Sozialversicherung nicht übernommen werden. Die Stiftung empfiehlt den Stipendiaten, eine Krankenversicherung abzuschließen. Ein Zuschuss zu diesen Kosten kann nicht gezahlt werden.
Wie verfährt die Stiftung, wenn eine Stipendiatin oder ein Stipendiat während der Förderzeit ein Kind bekommt?
Der Förderzeitraum für Promotions- und Forschungsstipendiaten der Stiftung kann um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn während der Laufzeit des Stipendiums ein Kind geboren wird und ein Anspruch auf Mutterschutz oder Elternzeit besteht. Individuelle Regelungen sind bitte mit der Geschäftsstelle abzustimmen.
Abrechnungen
Wie erstelle ich eine Abrechnung?
Eine Abrechnung der angefallenen Reise- und Sachkosten vorzulegen heißt, die einzelnen Positionen detailliert aufzulisten, sie mit einer kurzen Erläuterung zu versehen und die Belege entsprechend geordnet zu fixieren und zu nummerieren.
In welcher Form benötigt die Stiftung meine Bankverbindung?
Bitte beachten Sie, dass alle Überweisungen und Daueraufträge auf das europaweite Verfahren SEPA umgestellt werden. Statt Bankleitzahl und Kontonummer benötigt die Stiftung IBAN und BIC. Die entsprechenden Angaben finden Sie auf Ihrem Kontoauszug und gegebenenfalls auf Ihrer Bankkundenkarte. Bitte lassen Sie sie uns bei Gelegenheit zukommen oder reichen sie bei Ihrer nächsten Abrechnung mit ein.
Müssen bei einer Abrechnung die Original-Belege an die Stiftung geschickt werden?
In der Regel ja. Sollte es sich bei der Abwicklung der Abrechnung durch Drittmittelstellen der Universitäten bzw. anderer Einrichtungen herausstellen, dass Belege dort ebenfalls im Original aufbewahrt werden müssen, reichen Sie bitte Kopien ein und stellen sicher, dass die Originale für Prüfzwecke dort mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
Können bei Forschungsreisen auch Kosten für meine Familie erstattet werden?
Nein. Diese Kosten sind von den Stipendiaten zu tragen.
Allgemeine Fragen
Wie lautet die Telefonnummer der Zentrale der Henkel AG & Co. KGaA in Düsseldorf?
+49 (0)211/79 70