Allgemeine Hinweise für Antragsteller/innen und Geförderte

Allgemeine Hinweise für Antragsteller/innen und Geförderte

Bitte beachten Sie unsere Kriterien zur Antragstellung auf ein Forschungsstipendium:

Mittelpunkt der Fördertätigkeit ist die Unterstützung deutscher und ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auf dem Gebiet der Historischen Geisteswissenschaften. Eine Bewerbung ist unabhängig von der Nationalität der/des Antragstellenden und dem Ort des Arbeitsplatzes möglich.

Wesentliche Entscheidungskriterien bei der Vergabe von Fördermitteln sind die wissenschaftliche Bedeutung und Qualität eines Forschungsprojektes. Unbedingt erwartet werden klare Aussagen über die Kostenstruktur und die zeitliche Planung der Projektvorschläge.

Gefördert werden insbesondere Forschungsvorhaben aus folgenden Bereichen:

  • Archäologie
  • Geschichtswissenschaften
  • Historische Islamwissenschaften
  • Kunstgeschichte
  • Rechtsgeschichte
  • Ur- und Frühgeschichte
  • Wissenschaftsgeschichte

Seit einigen Jahren wendet sich die Stiftung darüber hinaus auch verstärkt gegenwarts- und zukunftsbezogenen Themen zu, vor allem im Rahmen des Sonderprogramms Flucht und der Förderschwerpunkte "Demokratie als Utopie, Erfahrung und Bedrohung" und "Lost Cities. Wahrnehmung von und Leben mit verlassenen Städten in den Kulturen der Welt". Im Rahmen des Lisa Maskell Stipendienprogramms fördert die Stiftung seit 2014 junge Geisteswissenschaftlerinnen und Geisteswissenschaftler in Afrika und Südostasien. Seit 2015 setzt sie sich in ihrem Förderschwerpunkt "Patrimonies" verstärkt für den Erhalt kulturellen Erbes vor allem in Krisenregionen ein.

In diesen Programmen finden Forschungsvorhaben auch aus den folgenden Disziplinen Unterstützung:

  • Heritage Studies
  • Historische Bauforschung
  • Konservierung
  • Kulturwissenschaft
  • Politikwissenschaft
  • Rechtswissenschaft
  • Restaurierung
  • Sozialwissenschaften

 

Bewilligt werden Mittel für:

  • konkrete und zeitlich begrenzte Forschungsvorhaben in Form von Personal-, Reise- und Sachmitteln
  • Forschungs- und Promotionsstipendien für deutsche und ausländische Wissenschaftler/innen (nicht für Masterstudiengänge, Weiterbildungsmaßnahmen u. ä.)
  • Druckkostenbeihilfen für besonders erfolgreiche von der Stiftung geförderte Projekte

 

Außerhalb der thematischen Sonderprogramme werden Projekte und Personen in folgenden Bereichen nicht gefördert:

  • Medizin
  • Natur- und Ingenieurwissenschaften
  • Psychologie
  • Sprach- und Literaturwissenschaften
  • Theater- und Filmwissenschaften
  • Wirtschaftswissenschaften


Nicht bewilligt werden Mittel für:

  • Abschlussarbeiten von Bachelor- und Masterstudierenden
  • Masterstudiengänge, Weiterbildungsmaßnahmen u. ä.
  • Stellen (zeitlich befristet oder dauerhaft)
  • Wissenschaftliche Institutionen durch pauschale Zuwendungen
  • Festschriften und Lexika
  • Jahrestreffen und Jubiläumsveranstaltungen
  • Publikationen, die nicht im Zusammenhang mit zuvor geförderten Projekten stehen
  • Exkursionen
  • Tagungen, die nicht von der Stiftung initiiert wurden
  • Einzelreisen zu wissenschaftlichen Tagungen außerhalb geförderter Projekte
  • Ausstellungsprojekte ohne Zusammenhang mit bereits geförderten Projekten

Von der Stiftung abgelehnte Anträge können nicht erneut – auch nicht in einem anderen Förderprogramm oder in überarbeiteter Version – eingereicht werden.

 

Zusammenstellung von Antragsunterlagen

  • Bitte stellen Sie Ihre Antragsunterlagen vollständig zusammen und reichen nur die in den jeweiligen Programmen angeforderten Unterlagen ein.
  • Anträge können in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden. Im Rahmen des Sonderprogramms Flucht" sind alle Unterlagen in englischer Sprache einzureichen.
  • Bitte wählen Sie mindestens Schriftgröße 11 sowie einen Zeilenabstand von 1,5.

Beantragung von Reise- und Sachmitteln

  • Zu Reisemitteln zählen alle finanziellen Aufwendungen, die dem Stipendiaten/der Stipendiatinnen im Zusammenhang mit Reisen entstehen, welche in enger inhaltlicher Beziehung zum geförderten Projekt stehen (z. B. Unterkunft, Fahrten). Reisemittel werden auf Basis des mit dem Antrag einzureichenden Kostenplans gewährt. Übernachtungen sollten unter dem Grundsatz eines verantwortungsvollen Umgangs mit Fördermitteln kalkuliert werden und sich an ortsangemessenen preiswerten Unterbringungsmöglichkeiten orientieren. Bei längeren Aufenthalten an einem Ort sollten günstige Dauerunterbringungsmöglichkeiten (Untermiete, Kosten für ein Appartement, Anmietung einer Wohnung) einer längeren Unterbringung in einem Hotel vorgezogen werden. Der maximal mögliche Zuschuss für eine einzelne Hotelübernachtung beträgt € 140,-- pro Nacht. Bei Auslandsaufenthalten von mehr als vier Wochen an einem einzelnen Ort ist die Auslandszulage anzusetzen. Sollten sich Änderungen im Reiseplan ergeben, ist die Stiftung im Vorfeld davon zu unterrichten. Reisemittel werden grundsätzlich nur für die Stipendiatin/den Stipendiaten selbst erstattet. Sollte eine Auslandszulage gewährt worden sein, übernimmt die Stiftung keine Übernachtungskosten für den gleichen Zeitraum. Es werden keine pauschalierten Tages- und Übernachtungsspesen gewährt.
  • Sollte ein/e Stipendiat/in zu Forschungszwecken das Land seines Hauptwohnsitzes verlassen und sich länger als vier Wochen an einem Ort im Ausland aufhalten, gewährt die Stiftung eine pauschale Auslandszulage. Diese ist als Erhöhung des Stipendiums zu verstehen und soll den Mehraufwand bei der Verpflegung und die erhöhten Unterbringungskosten ausgleichen. Wenn eine Auslandszulage gewährt worden ist, übernimmt die Stiftung keine Übernachtungskosten für den gleichen Zeitraum. Auslandszulagen sind im Kostenplan mit aufzuführen.
  • Zu Sachmitteln zählen alle finanziellen Aufwendungen, die dem Stipendiaten/der Stipendiatin im Zusammenhang mit der Beschaffung, Verarbeitung und Archivierung von Informationen entstehen, welche in enger inhaltlicher Beziehung zum geförderten Projekt stehen (z. B. Kosten für die Nutzung von Bibliotheken und Archiven, Kopien, Verfilmungen, technische Geräte). Sachmittel werden auf Basis des mit dem Antrag einzureichenden Kostenplans gewährt. Sollten sich größere Änderungen hinsichtlich der Verwendung der bewilligten Sachmittel ergeben, ist im Vorfeld das Einverständnis der Stiftung einzuholen.

Hinweise zur Abrechnung von Reise- und Sachmitteln

1. Alle Reise- und Sachmittel sind durch Vorlage von Belegen abzurechnen. Für belegte Ausgaben ist keine ausführliche Begründung notwendig. Sollte es nicht möglich sein, für eine Ausgabe einen Beleg zu erhalten, erwartet die Stiftung eine ausführliche Erklärung. Eine Erstattung nicht belegter Beträge kann nicht in jedem Fall erfolgen.

2. Es werden keine pauschalierten Tages- und Übernachtungsspesen gewährt. Fahrt- und Übernachtungskosten sind unter Vorlage von Belegen abzurechnen. Im Falle der Gewährung eines Stipendiums erstattet die Stiftung keine Verpflegungskosten.

3. PKW-Kosten können bis zu einer Entfernung von 100 km mit einer Pauschale von 0,30€/km abgerechnet werden; bei darüber hinausgehenden Entfernungen bittet die Stiftung um Abrechnung der Benzinkosten gegen Vorlage von Tankbelegen bzw. alternativ bei Elektroautos um die Vorlage eines Belegs für angefallene Ladekosten.

4. Neben der Vorlage der Belege bittet die Stiftung um eine Übersicht, in der alle Ausgaben aufgelistet sind und durch entsprechende Nummerierung der Belege diesen zugeordnet werden können. Die abzurechnende Summe sollte nach Reise- und Sachkosten unterteilt sein.

5. Bitte rechnen Sie alle Währungen zum jeweiligen Tageskurs in Euro um. Wir bitten, den jeweils verwendeten Umrechnungskurs in der Abrechnung anzugeben.

6. Die Stiftung geht davon aus, dass alle Stipendiatinnen und Stipendiaten über einen PC / Laptop etc. verfügen. Sollte dennoch im Laufe der Förderzeit die Anschaffung eines neuen Gerätes erforderlich sein, können max. Euro 500,-- erstattet werden.

7. Bitte beachten Sie, dass alle Überweisungen und Daueraufträge auf das europaweite Verfahren SEPA umgestellt werden. Statt Bankleitzahl und Kontonummer benötigt die Stiftung IBAN und BIC. Die entsprechenden Angaben finden Sie auf Ihrem Kontoauszug und gegebenenfalls auf Ihrer Bankkundenkarte. Bitte lassen Sie uns diese bei Gelegenheit zukommen oder reichen sie bei Ihrer nächsten Abrechnung mit ein.

Allgemeine Bewilligungsbedingungen

Stipendien

  1. Zwischen der Gerda Henkel Stiftung und dem Stipendiaten besteht kein An­stellungsverhältnis; Beiträge zur Sozialversicherung können daher nicht über­nommen werden. Die Stiftung empfiehlt den Stipendiaten, eine Kran­kenver­sicherung abzuschließen. Ein Zuschuss zu diesen Kosten kann nicht gezahlt werden.

  2. Die Gerda Henkel Stiftung weist darauf hin, dass Stipendien der Stiftung unter der Voraussetzung des § 3 Ziff. 44 des Einkommensteuergesetzes nicht einkommen­steuerpflichtig sind. Die Gerda Henkel Stiftung ist wegen Förderung der Geisteswissenschaften durch Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid des Finanzamtes Düsseldorf-Altstadt vom 5. Oktober 2017 als ausschließlich und unmittel­bar gemeinnützigen Zwecken dienend nach § 5 Abs. 1 Ziff. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit.

  3. Stipendien- und sonstige Fördermittel können in begründeten Einzelfällen auch an am Projekt beteiligte Institutionen ausgezahlt werden. Über das Bewilligungsschreiben hinausgehend schließt die Stiftung keine weiteren Verträge mit Förderpartnern oder deren Institutionen ab.

  4. Mit der Annahme des Stipendiums verpflichtet sich der Stipendiat,
    • alle Veränderungen, die für die Gewährung oder Höhe des Stipendiums von Bedeutung sind, unverzüglich mitzuteilen;
    • Lehraufträge sowie Nebentätigkeiten, die eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich fünf Stunden überschreiten, mit der Stiftung abzustimmen.

  5. Im Anschluss an die Förderung eines Promotionsvorhabens bittet die Stiftung um Nachricht, ob und mit welchem Ergebnis die Promotion abgeschlossen werden konnte, sowie um die Zusendung einer Kopie der (vorläufigen) Promotionsurkunde.

 

Reise- und Sachkosten

  1. Alle Reise- und Sachmittel sind durch Vorlage von Belegen abzurechnen. Für belegte Ausgaben ist keine ausführliche Begründung notwendig. Sollte es nicht möglich sein, für eine Ausgabe einen Beleg zu erhalten, erwartet die Stiftung eine ausführliche Erklärung. Eine Erstattung dieser Beträge kann nicht in jedem Fall erfolgen.

  2. Es werden keine pauschalierten Tages- und Übernachtungsspesen gewährt. Fahrt- und Übernachtungskosten sind unter Vorlage von Belegen abzurechnen. Im Falle der Gewährung eines Stipendiums erstattet die Stiftung keine Verpflegungskosten.

  3. PKW-Kosten können bis zu einer Entfernung von 100 km mit einer Pauschale von € -,30/km abgerechnet werden; darüber hinaus bittet die Stiftung um Abrechnung der Benzinkosten gegen Vorlage von Tankbelegen.

  4. Wurden Mittel für die Anschaffung technischer Geräte gewährt, können für die Anschaffung eines PCs / Laptops max. Euro 500,-- erstattet werden.

  5. Neben der Vorlage der Belege bittet die Stiftung um eine Übersicht, in der alle Ausgaben aufgelistet sind und durch entsprechende Nummerierung der Belege diesen zugeordnet werden können. Die abzurechnende Summe sollte nach Reise- und Sachkosten unterteilt sein.


Auslandszulagen

Sollte im Rahmen der Bewilligung eine Auslandszulage für längere Aufenthalte im Ausland gewährt worden sein, bittet die Stiftung rechtzeitig, d. h mindestens vier Wochen vor dem geplanten Auslandsaufenthalt, um eine Mitteilung über Beginn und Dauer des Aufenthalts. Da es sich bei der Auslandszulage um eine Erhöhung des Stipendiums, nicht um einen Teil des Reisekostenetats handelt, wird der Betrag gemeinsam mit den regulären Stipendienzahlungen angewiesen.

Zwischenberichte

Zwischenberichte sollten sechs Wochen vor Ablauf des ersten Förderjahres eingereicht werden. Der Bericht sollte über die im ersten Förderjahr geleisteten Arbeiten Auskunft geben und vorläufige Ergebnisse sowie die weitere Planung des Projekts darstellen. Hinsichtlich des Umfangs macht die Stiftung keine Vorgaben.

 

Abschlussberichte

Abschlussberichte sollten spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Förderzeit vorgelegt werden. Hinsichtlich des Umfangs macht die Stiftung keine Vorgaben.

 

Publikationen / Öffentlichkeitsarbeit

  1. Die Stiftung bittet darum, über eine sich aus einer Förderung ergebende Veröffentlichung im Vorfeld informiert zu werden. Die Stiftung erhält von jeder Buchpublikation (Monographie / Sammelband) zwei Belegexemplare (ggf. drei weitere Exemplare auf Nachfrage) und von jeder Aufsatzpublikation einen Sonderdruck.

  2. Sollten Journalisten einen Beitrag über Ihr Projekt planen, teilen Sie dies der Stiftung bitte mit.

  3. Bitte setzen Sie sich dafür ein, dass die Förderung stets erwähnt wird (auch in evtl. publizierten Pressemitteilungen).

  4. Wir bitten darum, Presseausschnitte und Mitschnitte von Radio- oder Fern­sehbeiträgen (jeweils mit der Angabe von Datum, Quelle und Aktenzeichen) unmittelbar nach dem Erscheinen der Stiftung zuzuschicken. Sollten während Ihrer Förderung Pressemaßnahmen erfolgt oder Beiträge erschienen sein, bitten wir Sie, diese in Ihren Zwischen- und Abschlussberichten aufzulisten.

 

Druckkosten

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, bei der Stiftung im Anschluss an eine Förderung eine Druckbeihilfe zur Veröffentlichung der Forschungsergebnisse zu beantragen. Vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass auch bei zuvor geförderten Projekten nicht in jedem Fall eine Druckbeihilfe bewilligt werden kann, da der Stiftung für die Gewährung von Druckkostenzuschüssen gegenwärtig nur ein sehr begrenzter Etat zur Verfügung steht. Hinweise zur Antragstellung sind auf unserer Homepage (www.gerda-henkel-stiftung.de) zu finden.

Widerruf

Die Gerda Henkel Stiftung behält sich vor, das Stipendium / die Gewährung der Projektmittel zu widerrufen und einen Erstattungsanspruch geltend zu machen, wenn

  • die Bewilligungsbedingungen nicht beachtet werden oder wenn aus anderen wichtigen Gründen Anlass zu Widerruf gegeben wird,
  • die Bewilligung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
  • Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer von der Stiftung gesetzten Frist erfüllt worden sind,
  • die Bewilligung ein Jahr, nachdem sie ausgesprochen worden ist, ohne Begründung noch nicht in Anspruch genommen worden ist,
  • die Mittel nicht dem unmittelbaren Bewilligungszweck gemäß verwendet worden sind,
  • die Mittel nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig abgerechnet worden sind.

Überzahlungen des Stipendiums/der Fördermittel sind unverzüglich zurückzuerstatten.

 

Sonstiges

Die Stiftung lässt Stipendiaten und Projektpartnern per Post oder E-Mail Informationen zur Tätigkeit der Stiftung und Einladungen zu Veranstaltungen der Stiftung zukommen. Sollten Sie dies nicht wünschen, erbitten wir eine entsprechende Nachricht.

 

(Stand: April 2021)

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

  • Sollten Journalisten einen Beitrag über Ihr Projekt planen, teilen Sie dies der Stiftung bitte mit.
  • Bitte setzen Sie sich dafür ein, dass die Förderung stets erwähnt wird (auch in evtl. publizierten Pressemitteilungen).
  • Wir bitten darum, Presseausschnitte und Mitschnitte von Radio- oder Fern­sehbeiträgen (jeweils mit der Angabe von Datum, Quelle und Aktenzeichen) unmittelbar nach dem Erscheinen der Stiftung zuzuschicken. Sollten während Ihrer Förderung Pressemaßnahmen erfolgt oder Beiträge erschienen sein, bitten wir Sie, diese in Ihren Zwischen- und Abschlussberichten aufzulisten.

Förderquoten

Angesichts stetig steigender Antragszahlen hat sich die Geschäftsstelle der Gerda Henkel Stiftung entschlossen, regelmäßig die Förderquoten – also das Verhältnis zwischen den eingegangenen Anträgen und den vom Kuratorium ausgesprochenen Bewilligungen – für die einzelnen Programmbereiche zu veröffentlichen. Damit möchte die Stiftung ihren Förderpartner/innen einen Eindruck der statistischen Chancen für eine Bewilligung ihrer Projektvorhaben vermitteln.

Für das Jahr 2023 stellt sich die Situation im Rückblick folgendermaßen dar:

Im Bereich der Promotionsstipendien lag die Förderquote bei 18,8 %, Forschungsstipendien wurden zu 16,6 % bewilligt, die Förderquote bei den Forschungsprojekten lag bei 18,8 %.

Im  „Verfügungsfonds“, einem verkürzten Verfahren zur Unterstützung kleinerer Projekte, belief sich die Förderquote für Forschungsvorhaben auf 29,7 %.

Im Sonderprogramm Flucht belief sich die Förderquote auf 13,5 %, im Förderschwerpunkt Lost Cities. Wahrnehmung von und Leben mit verlassenen Städten in den Kulturen der Welt auf 5,9 % und im Förderschwerpunkt Demokratie auf 17,6 % in Teilbereich I, sowie 16,7 % im Teilbereich II.

 

Logo der Stiftung

Das Logo der Gerda Henkel Stiftung steht Förder- und Kooperationspartnern der Stiftung im Zusammenhang mit einem Hinweis auf die Förderung in folgenden Formaten/Farbvarianten zur Verfügung:

  • PDF-Datei (CMYK), zur Verwendung im farbigen Druck
  • PDF-Datei (Graustufen), zur Verwendung im einfarbigen Druck
  • PDF-Datei (Pantone-Farben), zur Verwendung im Druck mit Sonderfarben
  • JPG-Datei (sRGB), zur Verwendung im Web-Bereich und für Bildschirm- oder Beamerpräsentationen

Das Dateiformat „PDF“ gewährleistet den Einsatz unterschiedlicher Größen ohne Qualitätsverlust und kann bei Bedarf problemlos in jedes andere Grafikformat umgespeichert werden.

Das Logo sollte stets auf weißem Hintergrund stehen.

Wir erbitten die Zusendung eines Belegexemplars.

Förderung

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Allgemeine Hinweise für Antragsteller/innen und Geförderte

Häufig gestellte Fragen

Allgemeine Fragen zur Antragstellung

Unterstützt die Stiftung auch Masterstudenten?
Nein, Forschungsprojekte von Master-Studenten, Masterstudiengänge, Weiterbildungsmaßnahmen u. ä. werden von der Gerda Henkel Stiftung grundsätzlich nicht unterstützt.

Kann ich ein Forschungsprojekt beantragen, auch wenn ich noch nicht promoviert bin?
Nein. Anträge auf Förderung eines Forschungsprojekts können in der Regel nur von Universitäten, anderen Forschungseinrichtungen bzw. vergleichbaren Institutionen sowie von einem oder mehreren (promovierten/habilitierten) Wissenschaftler(n) gestellt werden. Die Vorlage einer (vorläufigen) Promotionsbescheinigung ist erforderlich.

Kann ich mich mit demselben Forschungsvorhaben in mehreren Programmen der Stiftung gleichzeitig bewerben?
Nein, eine Bewerbung ist immer ausschließlich einem Förderprogramm zuzuordnen. Eine gleichzeitige Bewerbung mit unterschiedlichen Forschungsvorhaben ist dann grundsätzlich möglich, wenn für den Antragsteller kein eigenes Stipendium vorgesehen ist.

Was ist der Unterschied zwischen einem Forschungsprojekt und einem Forschungsstipendium?
Forschungsprojekte können in der Regel von Universitäten, anderen Forschungseinrichtungen bzw. vergleichbaren Institutionen sowie von einem oder mehreren (promovierten/habilitierten) Wissenschaftler(n) gestellt werden. Sollte es sich um die Durchführung eines von einem einzelnen Wissenschaftler / einer einzelnen Wissenschaftlerin zu bearbeitenden Projekts handeln, ist ein Forschungsstipendium zu beantragen. Forschungsstipendien können unmittelbar von promovierten/habilitierten Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen beantragt werden. Sie dienen der Durchführung eines einzeln zu bearbeitenden Forschungsvorhabens.

Kann ich mich bewerben, wenn ich zu einem anderen Fachbereich als den auf der Homepage genannten arbeite?
Nein. Bitte beachten Sie aber den thematischen Zuschnitt der Förderschwerpunkte "Demokratie" und "Lost Cities", sowie des Sonderprogramms "Flucht".

Was mache ich, wenn ich mir nicht sicher bin, ob mein Thema in den Förderbereich der Stiftung fällt?
Schicken Sie uns bitte eine kurze Projektskizze per E-Mail (info@gerda-henkel-stiftung.de). Nach einigen Tagen bekommen Sie Bescheid, ob Sie sich bewerben können.

Können sich auch ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler um die Förderung eines Forschungsvorhabens bewerben?
Ja. Eine Bewerbung ist unabhängig von der Nationalität des Antragstellers und dem Ort des Arbeitsplatzes möglich.

Was sind die Korrespondenzsprachen der Stiftung?
Deutsch und Englisch.

Soll der Antrag/das Gutachten in Deutsch oder Englisch eingereicht werden?
Anträge und Gutachten können in deutscher und englischer Sprache eingereicht werden.

In welchem Format sollten meine Antragsunterlagen der Stiftung vorliegen?
Ihr Exposé sollte eine Länge von 8 Seiten nicht überschreiten. Dokumente müssen mindestens mit Schriftgröße 11 sowie einem Zeilenabstand von 1.5 erstellt werden. Bitte lesen Sie sorgfältig alle Anweisungen im Bereich Allgemeine Hinweise.

Gibt es inhaltliche Vorgaben zur Gliederung bzw. Gestaltung des Exposés?
Nein, inhaltliche Vorgaben gibt es soweit nicht. Bewerber/innen um ein Forschungsstipendium, bei denen die Niederschrift der Studie im Vordergrund steht, sollten im Exposé darauf achten, dass neben der inhaltlichen Darstellung auch Angaben zur Methode, zum Forschungsstand, zur Quellengrundlage und zur Forschungsrelevanz enthalten sind.

Sollte das Exposé eine ausführliche Literaturliste enthalten, oder reicht es, die zitierten Quellen in Fußnoten zu vermerken? Ist zusätzlich eine Literaturliste mit für das Projekt relevanter Literatur notwendig?
Es ist ausreichend, die im Exposé zitierten Quellen in Fußnoten zu vermerken. Eine Literaturliste mit relevanter Literatur kann, muss aber nicht eingereicht werden.

Was sollte in meinem Arbeits- und Zeitplan stehen?
Ihr Arbeits- und Zeitplan sollte möglichst detailliert Auskunft geben über die im Förderzeitraum geplanten Arbeitsschritte und auch Angaben zu geplanten Forschungsreisen und deren voraussichtlicher Dauer enthalten.

Kann ich die Finanzierung meiner eigenen Stelle beantragen?
Nein. Nach einem Grundsatzbeschluss der Stiftungsgremien stellt die Stiftung keine Fördermittel für die Finanzierung von Stellen an Forschungseinrichtungen zur Verfügung.

Können Projektmitarbeiter über Stellen finanziert werden?
Nein. Nach einem Grundsatzbeschluss der Stiftungsgremien können für Projektmitarbeiter ausschließlich Promotions- oder Forschungsstipendien beantragt werden. Voraussetzung für eine Förderung ist grundsätzlich, dass Projektmitarbeiter eigene Forschungsleistungen erbringen, die unter ihrem Namen publiziert werden.

Werden die Stipendien für Projektmitarbeiter im Kostenplan des Forschungsprojektes aufgelistet oder müssen die Projektmitarbeiter sich gesondert auf ein Stipendium bewerben?
Bitte listen Sie in der Kostenübersicht des Forschungsprojektes die Stipendien für die Projektmitarbeiter auf. Die Projektmitarbeiter müssen sich nicht gesondert auf ein Stipendium bewerben.

Wie sollten Reise- und Sachmittel beantragt werden?
In Form einer möglichst präzisen Kostenaufstellung, in der die einzelnen Kostenpunkte aufgelistet werden. Bitte lesen Sie dazu auch die Angaben unter http://www.gerda-henkel-stiftung.de/beantragung_reise-und-sachmittel.

Zahlt die Stiftung für die Betreuung von Kindern während der Förderzeit?
Promotions- und Forschungsstipendiaten der Stiftung erhalten einen Familienzuschlag, der nach Vorlage der Geburtsurkunde gewährt wird. Der Familienzuschlag wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt.

Wie verfährt die Stiftung, wenn eine Stipendiatin oder ein Stipendiat während der Förderzeit ein Kind bekommt?
Der Förderzeitraum für Promotions- und Forschungsstipendiaten der Stiftung kann um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn während der Laufzeit des Stipendiums ein Kind geboren wird und ein Anspruch auf Mutterschutz oder Elternzeit besteht. Individuelle Regelungen sind bitte mit der Geschäftsstelle abzustimmen.

Werden Overhead-Kosten von der Stiftung übernommen?
Nein, die Stiftung übernimmt keine Overhead-Kosten.

Kann jeder Druckkosten beantragen?
Druckkosten können nur für ein zuvor von der Gerda Henkel Stiftung gefördertes Projekt beantragt werden. Die Stiftung kann aber auch bei zuvor geförderten Projekten nicht in jedem Fall eine Druckbeihilfe in Aussicht stellen, da für die Gewährung von Druckkostenzuschüssen gegenwärtig nur ein sehr begrenzter Etat zur Verfügung steht.

Erlaubt die Stiftung Anträge zur Förderung eigenständiger Reisen zu wissenschaftlichen Tagungen?
Nein. Reisemittel werden gegenwärtig nur im Rahmen größerer Forschungsprojekte oder bei Promotions- und Forschungsstipendien gewährt. Anträge zur Förderung eigenständiger Reisen zur Teilnahme an Tagungen/Kongressen werden prinzipiell nicht unterstützt.

Kann ich nach dem Absenden des elektronischen Antragsformulars meine Angaben noch ändern?
Nein, dies ist leider nicht möglich. Bitte informieren Sie uns bei der Antragstellung über eventuell vom Formular abweichende Angaben oder füllen Sie ein neues Formular aus und weisen in einem kurzen Anschreiben bzw. per E-Mail auf das neu ausgefüllte Formular hin.

Was passiert mit meinem Antrag, wenn er unvollständig bleibt?
Unvollständige Anträge werden im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt und zunächst für die nächste Auswahlrunde zurückgestellt. Anträge auf Promotionsförderung, die nach Ablauf eines Jahres nicht vollständig (d.h. inklusive der Gutachten) vorliegen, werden aus dem Verfahren genommen.

Gibt die Stiftung im Falle einer Ablehnung Auskunft über die Gründe?
Die Stiftung gibt grundsätzlich keine detaillierte Begründung zur Ablehnung eines Antrags, da die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Beirats vertraulich behandelt werden.

Allgemeine Fragen zur Stipendiengewährung

Kann ich ein Stipendium erhalten und gleichzeitig eine Stelle innehaben?
Nein, ein gleichzeitiger Bezug von Stipendium und Gehalt ist nicht möglich.

Kann ich ein Stipendium erhalten und gleichzeitig eine Altersrente/Pension beziehen?
Nein, ein gleichzeitiger Bezug von Stipendium und Altersrente/Pension ist nicht möglich.

In welchem Fall kann ich eine Auslandszulage beantragen?
Sollte ein Stipendiat zu Forschungszwecken das Land seines Hauptwohnsitzes verlassen und sich länger als vier Wochen an einem Ort im Ausland aufhalten, gewährt die Stiftung eine pauschale Auslandszulage. Die Auslandszulage ist im Kostenplan aufzuführen. Diese ist als Erhöhung des Stipendiums zu verstehen und soll den Mehraufwand bei der Verpflegung und die erhöhten Unterbringungskosten ausgleichen. Wenn eine Auslandszulage gewährt worden ist, übernimmt die Stiftung keine Übernachtungskosten für den gleichen Zeitraum.

Kann ich die Übernahme von Studiengebühren oder Semesterbeiträgen mit beantragen?
Nein, die Stiftung übernimmt grundsätzlich keine derartigen Gebühren

Muss ich im Falle einer Bewilligung das Stipendium sofort antreten?
Das Stipendium muss ab dem Zeitpunkt der Bewilligung innerhalb der nächsten zwölf Monate angetreten werden.

Fragen zu Gutachten

Wer kann Gutachten verfassen?
Die Auswahl der Gutachter ist dem Antragsteller überlassen. Die Stiftung macht hier keine Vorgaben.

Wie sollte ein Empfehlungsschreiben (Gutachten) aussehen und welche Punkte sollte es beinhalten?
Die Stiftung macht keine Vorgaben für die Verfassung der Gutachten. In der Regel bewerten die Gutachter die Qualität des Projekts und die Qualifikation des Antragstellers.

In welcher Form sollten die Gutachten eingereicht werden?
Gutachten sind von den Verfassern mit persönlicher Unterschrift über das Uploadformular hochzuladen. Bitte senden Sie die Unterlagen nicht zusätzlich per Post und/oder E-Mail.

Können die Gutachten von den Verfassern per E-Mail an die Stiftung geschickt werden?
Gutachten können über das Gutachtenformular hochgeladen werden. Sie müssen in jedem Fall vom Verfasser unterschrieben sein.

Sollen Gutachten in Deutsch oder Englisch eingereicht werden?
Gutachten können in deutscher und englischer Sprache eingereicht werden.

Können Gutachten auch aus dem Ausland kommen?
Ja.

Können die Gutachter auch aus anderen Fachbereichen kommen?
Ja.

Muss das zweite Fachgutachten für einen Antrag auf Gewährung eines Promotionsstipendiums vom späteren Zweitgutachter der Dissertation verfasst werden?
Nein.

Spezifische Fragen zur Promotionsförderung

Können sich auch ausländische Doktoranden um ein Promotionsstipendium bewerben?
Ja.

Kann die Promotion auch im Ausland erfolgen?
Ja.

Kann ich mich um ein Promotionsstipendium bewerben, wenn ich meinen Hochschulabschluss zwar schon absolviert habe, aber das Zeugnis noch nicht vorliegt?
Nein, mit Blick auf die Gleichstellung aller Antragsteller müssen alle Unterlagen zur Prüfung eines Promotionsantrages vorliegen. Die Stiftung akzeptiert jedoch eine vorläufige Bescheinigung der Universität, aus der die Einzelnoten sowie die Gesamtnote ersichtlich werden.

Kann ich einen Antrag auf Promotionsförderung stellen, auch wenn ich (noch) nicht immatrikuliert bin bzw. von der entsprechenden Universität noch keine Aufnahmebestätigung für die Promotion habe?
Ja.

Welche Unterlagen muss ich einreichen, wenn ich schon mit der Doktorarbeit begonnen habe?
Bitte senden Sie dieselben Unterlagen ein, die bei der Antragstellung zur Promotionsförderung angegeben werden.

Kann ich mich auch für eine Abschlussförderung bewerben?
Nein, die Stiftung vergibt keine Abschluss-Stipendien. Ein Abschluss-Stipendium ist eine sich an eine mehr als einjährige Förderung von anderer Seite anschließende Förderung und/oder die Beantragung von einem Stipendium für die Dauer von unter zwölf Monaten.

Kann jeder Antrag auf Promotionsförderung einen Antrag für Reise- und Sachmittel enthalten?
Ja, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben stehen.

Welche Zeugnisse muss ich bei der Bewerbung um ein Promotionsstipendium einreichen?
Es sollte das bzw. die Zeugnisse über den zur Promotion qualifizierenden Hochschulabschluss (bei Direktpromotion: Seminarscheine) eingereicht werden. Die Zeugnisse sollten als Photokopie eingereicht werden und müssen nicht beglaubigt sein.
Bitte verzichten Sie auf die Einsendung von Abiturzeugnis, Bachelor-Zeugnis, Praktikumsbescheinigungen, Seminarscheinen (nur erforderlich bei grundständiger Promotion) und Arbeitszeugnissen.

Muss die Note unter 1,5 liegen oder kann man sich auch mit genau 1,5 bewerben?
Es werden Antragsteller berücksichtigt, deren Gesamtnote bei genau 1,5 oder besser liegt (vergleichbar „A“ in anderen Ländern). Ausländische Abschlüsse werden gesondert geprüft.

Wie ist die Altersgrenze (Vollendung des 28. Lebensjahrs) zu verstehen?
Die Altersgrenze bezieht sich auf den Zeitpunkt des zur Promotion berechtigenden Hochschulabschlusses (z. B. Master, Magister oder Staatsexamen). Waren Sie also z.B. zum Zeitpunkt Ihres Master-Abschlusses 25 Jahre alt, könnten Sie sich auch z. B. im Alter von 35 Jahren noch bei der Stiftung um ein Promotionsstipendium bewerben. Ausnahmen werden auf das Lebensalter angerechnet (z. B. zweiter Bildungsweg, Kindererziehung, Wehr- oder Zivildienst, Berufspraxis nach dem Abschluss und andere besondere Lebensumstände). Falls keine besonderen Gründe für einen Hochschulabschluss nach Vollendung des 28. Lebensjahres vorliegen, kann der Antrag nicht in das Auswahlverfahren aufgenommen werden.

Gibt es Bewerbungsgespräche bzw. kann ich mein Thema persönlich in der Stiftung vorstellen?
Nein, als Grundlage der Entscheidung dient einzig der eingereichte Antrag.

Kann ich die im Jahr vier Mal stattfindenden Beratungstermine der Stiftungsgremien erfragen?
Nein, die Stiftung macht grundsätzlich keine Angaben zu den Beratungsterminen der Stiftungsgremien. Ab Eingang des vollständigen Antrags (inkl. Gutachten) ist mit einer Beratungszeit von ca. sechs Monaten zu rechnen.

Kann ich mich erneut bewerben, wenn mein Antrag abgelehnt worden ist?
Eine erneute Antragstellung mit aktualisierten Unterlagen ist grundsätzlich möglich.

Spezifische Fragen zu Forschungsstipendien

Kann ich mich um ein Forschungsstipendium bewerben, wenn ich noch nicht promoviert bin?
Nein. Forschungsstipendien können ausschließlich von promovierten oder habilitierten Wissenschaftlern beantragt werden.

Gelten die Kriterien auch für das Sonderprogramm Sicherheit, Gesellschaft und Staat sowie die beiden Förderschwerpunkte "Demokratie" und "Lost Cities"?
Nein, die Kriterien gelten bisher nur für die Antragstellung auf ein Forschungsstipendium in der Allgemeinen Forschungsförderung.

Gelten die Kriterien für Anträge auf ein kürzeres Forschungsstipendium ("kleinere Fördersummen", bis max. 30.000 Euro)?
Ja, die Kriterien gelten auch für die Beantragung von kürzeren Forschungsstipendien.

Gilt die Regelung, dass der Abschluss der Promotion nicht länger als 10 Jahre zurückliegen darf, auch für habilitierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bzw. für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit einer äquivalenten Qualifikation zur Habilitation („Associate Professor“, „Full Professor“, „Distinguished Professor“, „Senior Lecturer“ oder „Reader“/„Professor“)?
Nein, diese Regelung gilt nicht für habilitierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit einer äquivalenten Qualifikation zur Habilitation.

Welche ausländischen Qualifikationen werden bei der Dotierung von Forschungsstipendien der deutschen Habilitation gleichgesetzt?
Der höhere Stipendiensatz wird nach erfolgreichem Abschluss des Habilitationsverfahren gewährt bzw. alternativ frühestens nach positiver Zwischenevaluation einer Juniorprofessur.  Bei Antragstellern/Antragstellerinnen aus Wissenschaftssystemen, in denen keine Habilitation vorgesehen ist, erkennt die Stiftung als äquivalente Qualifikation zur Habilitation die Inhaberschaft einer unbefristeten Stelle als „Associate Professor“ oder als „Full Professor“ / „Distinguished Professor“ (nach nordamerikanischem System) bzw. eines „Senior Lecturer“ oder „Reader“/„Professor“ (nach Commonwealth-System) an. Die Wertung abweichender nationaler Qualifikationsstufen anderer Länder obliegt einer Einzelfallprüfung durch die Geschäftsstelle der Stiftung.

Muss meine Dissertation veröffentlicht sein, obwohl ich im Ausland promoviert habe?
Ja, die Dissertation muss bei der Antragstellung stets veröffentlicht sein, auch bei Promotionen im Ausland.

Welche Publikationsformen werden akzeptiert?
Die Dissertation sollte als elektronische oder gedruckte Monographie veröffentlicht und frei zugänglich sein. Einzelne publizierte Aufsätze zur Dissertation, die gedruckten Belegexemplare oder das Vorliegen eines Verlagsvertrages sind nicht ausreichend.

Ich habe schon ein Promotionsstipendium der Gerda Henkel Stiftung erhalten und möchte mich nun auf ein Forschungsstipendium bewerben. Gilt für mich auch die Zeitspanne von fünf Jahren?
Gerne können Sie sich jederzeit auf ein Forschungsstipendium bewerben. Die Zeitspanne von fünf Jahren bezieht sich nur auf vorherige Förderungen durch ein Forschungsstipendium.

Ich habe nur ein Forschungsstipendium von wenigen Monaten im Bereich "kleinerer Fördersummen" erhalten. Gilt auch für mich die Zeitspanne von fünf Jahren?
Ja, Sie können sich erst wieder nach fünf Jahren um ein Forschungsstipendium bewerben. Für die Berechnung der Zeitspanne gilt das Datum Ihres Abschlussberichts.

Ich habe meinen Antrag auf ein Forschungsstipendium zurückgezogen. Gilt auch für mich die Zeitspanne von drei bzw. fünf Jahren?
Nein, die Zeitspanne gilt für Sie nicht. Eine erneute Antragstellung ist jederzeit möglich.

Ich war Antragsteller eines geförderten Forschungsprojektes, habe selbst jedoch kein Forschungsstipendium erhalten. Gilt für mich die Zeitspanne von fünf Jahren?
Nein, sofern Sie kein Forschungsstipendium erhalten haben, können Sie sich jederzeit gerne bewerben.

Darf ich einen Antrag auf ein Forschungsstipendium stellen, obwohl ein Antrag auf ein Forschungsprojekt abgelehnt worden ist, in dem ich als Bearbeiter vorgesehen war?
Ja, wenn Sie nur als Bearbeiter vorgesehen waren und nicht als Antragsteller aufgetreten sind. Das Kriterium für zuvor abgelehnte Antragsteller bezieht sich nur auf vorherige selbst initiierte Anträge auf ein Forschungsstipendium.

Ein Antrag von mir auf ein Forschungsprojekt wurde abgelehnt. Darf ich mich auf ein Forschungsstipendium bewerben?
Ja, eine Antragstellung auf Gewährung eines Forschungsstipendiums ist möglich, sofern Sie kein Forschungsstipendium für sich selbst innerhalb des abgelehnten Forschungsprojekts beantragt hatten.

Ein Antrag von mir auf ein Forschungsstipendium von nur wenigen Monaten wurde im Bereich "kleinerer Fördersummen" abgelehnt. Muss ich die Zeitspanne von drei Jahren einhalten?
Ja, Sie können erst nach einer Zeitspanne von drei Jahren einen Antrag auf ein reguläres Forschungsstipendium einreichen. Für die Berechnung der Zeitspanne gilt das Datum des Absageschreibens.

Ist eine erneute Einreichung meines Antrags im Bereich "kleinerer Fördersummen" (max. 30.000 Euro) möglich, obwohl mein Antrag in der allgemeinen Forschungsförderung abgelehnt wurde?
Nein, eine erneute Antragstellung im Bereich "kleinerer Fördersummen" (max. 30.000 Euro) ist nicht möglich, wenn dasselbe Forschungsprojekt in der allgemeinen Forschungsförderung zuvor abgelehnt wurde.

Allgemeine Fragen zum Ablauf einer Förderung

Was sollte ich nach dem Erhalt des Bewilligungsschreibens unternehmen?
Bitte teilen Sie uns postalisch mit, ob Sie die Förderung annehmen und die Bewilligungsbedingungen akzeptieren. Im Falle einer Annahme sind zudem eine aktuelle Bankverbindung sowie der gewünschte Beginn der Zahlungen mitzuteilen. Bitte beachten Sie, dass alle Überweisungen und Daueraufträge auf das europaweite Verfahren SEPA umgestellt werden. Statt Bankleitzahl und Kontonummer benötigt die Stiftung IBAN und BIC. Die entsprechenden Angaben finden Sie auf Ihrem Kontoauszug und gegebenenfalls auf Ihrer Bankkundenkarte.

Wozu verpflichte ich mich, wenn ich die Förderung annehme?
Alle Veränderungen, die für die Gewährung oder die Höhe eines Stipendiums von Bedeutung sind, müssen unverzüglich mitgeteilt werden. Lehraufträge sowie Nebentätigkeiten, die eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich fünf Stunden überschreiten, sind mit der Stiftung abzustimmen.

Darf ich während der Förderzeit arbeiten?
Ja, wenn eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich fünf Stunden nicht überschritten wird.

Wie und in welcher Form muss ich auf die Förderung durch die Stiftung hinweisen?
Bei allen aus dem Projekt hervorgehenden Veröffentlichungen ist die Förderung durch die Stiftung in angemessener Form zu erwähnen; bei von der Stiftung mit einer Druckbeihilfe unterstützten Publikationen ist zusätzlich im Impressum auf die Förderung hinzuweisen. Für sonstige Medien (z.B. Tagungsplakate oder -flyer) nutzen Sie bitte auch das auf der Homepage zur Verfügung stehende Logo der Stiftung. Im Rahmen von Veranstaltungen sollten Sie bitte ebenfalls einen Hinweis auf die Förderung einfließen lassen. Sollten Sie Kontakt mit Journalisten aufnehmen (z.B. auch über die Pressestelle Ihrer Universität), stellen Sie bitte sicher, dass die Förderung stets erwähnt wird (auch in evtl. publizierten Pressemitteilungen).

Kann die Fördersumme bzw. ein Teil davon auch für andere Zwecke verwendet werden?
Nein. Die bewilligte Fördersumme ist ausschließlich für die im Bewilligungsschreiben genannten Zwecke zu verwenden.

Können die Stipendiengelder auch auf ausländische Konten überwiesen werden?
Ja, hierzu bitte unbedingt immer den Swift-Code, BIC und IBAN- Nummer angeben. Bevorzugt werden jedoch deutsche Bankverbindungen.

Muss ich mich versichern, wenn ich ein Stipendium erhalte, oder übernimmt die Stiftung die Kosten?
Da zwischen der Stiftung und dem Stipendiaten kein Anstellungsverhältnis besteht, können Beiträge zur Sozialversicherung nicht übernommen werden. Die Stiftung empfiehlt den Stipendiaten, eine Krankenversicherung abzuschließen. Ein Zuschuss zu diesen Kosten kann nicht gezahlt werden.

Abrechnungen

In welcher Form benötigt die Stiftung meine Bankverbindung?
Bitte beachten Sie, dass alle Überweisungen und Daueraufträge auf das europaweite Verfahren SEPA umgestellt werden. Statt Bankleitzahl und Kontonummer benötigt die Stiftung IBAN und BIC. Die entsprechenden Angaben finden Sie auf Ihrem Kontoauszug und gegebenenfalls auf Ihrer Bankkundenkarte. Bitte lassen Sie sie uns bei Gelegenheit zukommen oder reichen sie bei Ihrer nächsten Abrechnung mit ein.

Müssen bei einer Abrechnung die Original-Belege an die Stiftung geschickt werden?
Die Einreichung von Kopien / Scans der Belege ist ausreichend. Sollten bei der Abwicklung der Abrechnung durch Drittmittelstellen der Universitäten bzw. anderer Einrichtungen nur Buchungslisten vorgelegt werden, stellen Sie bitte sicher, dass die Originale für Prüfzwecke dort mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

Können bei Forschungsreisen auch Kosten für meine Familie erstattet werden?
Nein. Diese Kosten sind von den Stipendiaten zu tragen.

Allgemeine Fragen

Wie lautet die Telefonnummer der Zentrale der Henkel AG & Co. KGaA in Düsseldorf?
+49 (0)211/79 70